Informationen und Fristen zum Führerscheinpflichtumtausch
Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine müssen in den nächsten Jahren in einen neuen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Hierfür wurden gesetzliche Umtauschfristen eingeführt.
Bei einem Papierführerschein richtet sich die Umtauschfrist nach Ihrem Geburtsjahr.
Geburtsjahr / Umtausch bis zum
vor 1953 19. Jan. 2033
1953 - 1958 19. Juli 2022
1959 - 1964 19. Jan. 2023
1965 - 1970 19. Jan. 2024
1971 oder später 19. Jan. 2025
Bei einem EU-Kartenführerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Ausstellungsjahr / Umtausch bis zum
1999 - 2001 19. Jan. 2026
2002 - 2004 19. Jan. 2027
2005 - 2007 19. Jan. 2028
2008 19. Jan. 2029
2009 19. Jan. 2030
2010 19. Jan. 2031
2011 19. Jan. 2032
2012 - 18.1.2013 19. Jan. 2033
Antragsstellung
Sie benötigen
- aktueller Führerschein
- ein gültiges Ausweisdokument
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild
Den Antrag müssen Sie persönlich beim Meldeamt der Gemeindeverwaltung stellen.
Bitte denken Sie daran, den Antrag frühzeitig zu stellen, da die Bearbeitungszeit beim Landratsamt aktuell bis zu 4 Monate betragen kann.