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Bodenrichtwerte online abrufbar

Grundsteuererklärung muss elektronisch abgegeben werden
 
Die Grundsteuer wird ab dem 1. Januar 2025 nach dem neuen Landesgrundsteuer-gesetz erhoben. Zur Berechnung der neuen Grundsteuer müssen Eigentümer bis zum 31. Oktober Informationen zu Grundstücken an die Finanzbehörden melden. Diese Angaben umfassen insbesondere den Bodenrichtwert und die Flächengröße des Grundstücks. Der Bodenrichtwert ist ein durchschnittlicher Lagewert einer Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone).
 
Wie der Gemeinsame Gutachterausschuss mit Sitz in Bühl ausführt, kann der für Steuerzwecke benötigte Bodenrichtwert seit dem 1. Juli auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de oder www.gutachterausschuesse-bw.de kostenfrei abgerufen werden. Die sogenannte Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts muss ebenfalls elektronisch über das Portal „Mein Elster“, www.elster.de, beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Bei den genannten Webseiten kann es derzeit allerdings aufgrund erhöhter Zugriffe zu einer Überlastung kommen.
 
Fragen zu Elster können das Finanzamt oder auch der Steuerberater beantworten. Gegebenenfalls auftretende Fragen zu den veröffentlichten Bodenrichtwerten sind per E-Mail an den Gemeinsamen Gutachterausschuss zu richten, gutachterausschuss@buehl.de.

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